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Dortmund - Ausschlußantrag die Zweite

Nachricht von:
Christian Worch

25. August 2009

Dortmund - Ausschlußantrag die Zweite

Liebe Kameradinnen und Kameraden,

Zur Einleitung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen ist jetzt zunächst einmal ein Ausschlußantrag gegen den
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts in Münster, Dr. Bertrams,
erfolgt; außerdem gegen drei andere Richter seines (des 5.) Senats, die
mit einer etwas abenteuerlichen Begründung einen früheren
Ausschlußantrag eines anderen (auch politisch radikal rechten) Klägers
abgelehnt haben.

Die eigentliche Beschwerdebegründung folgt in ungefähr zwei Tagen.

Mit besten Grüßen
Christian Worch


Anlage: (Formale) Beschwerdeeinlegung sowie Ausschlußanträge gegen vier
Richter des 5. Senats des OVG

An das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen



P 211/09 14 L 746/09 24.08.2009




vorab per Telefax:

gleichlautend vorab an das:

Oberverwaltungsgericht
des Landes Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

vorab per Telefax:



Hiermit teile ich mit, dass ich in dem Verwaltungsrechtsstreit

Worch
. / .
Polizeipräsidium Dortmund

wegen Versammlungsrechtes

14 L 746 / 09 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

den Antragsteller vertrete; auf mich
lautende Vollmacht füge ich bei. Namens und im Auftrag des Antragstellers
erhebe ich

Beschwerde

gegen

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
vom 12. August 2009, 14 L 746 / 09

und beantrage,

unter Aufhebung dieses Beschlusses die aufschiebende
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbots-
verfügung der Polizei Dortmund vom 14. Juli 2009, dortiges
Aktenzeichen Dez - 12 - 168/08, mit dem der Antragsteller
die Durchführung einer für den 5. September 2009 in Dortmund
angemeldeten öffentlichen Kundgebung unter freiem Himmel
mit Aufzug (Demonstration) unter Anordnung des Sofortvollzuges
verboten worden ist, herzustellen.

Weiterhin beantrage ich Kraft der mir erteilten Vollmacht und namens und
im Auftrag des Antragstellers,

folgende Richter wegen der dringenden
Besorgnis der Befangenheit meinem Mandanten gegenüber gem. § 54 VwGO
i.V.M. § 42 ZPO abzulehnen,
und zwar einen jeden einzeln für sich:
1) Herrn Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, Vorsitzenden Richter am
Oberverwaltunggericht Dr. Michael Bertrams,
2) sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Herrn Dr. Schnieders,
3) Herrn Dr. Sarnighausen und
4) Herrn Holtbrügge.



Begründung der Ablehnung von Herrn Dr. Bertrams:

In der versammlungsrechtlichen Angelegenheiten von Veranstaltern eine
bestimmten politischen Couleur --nämlich rechtsradikal - vertritt Herr
Dr. Bertrams
seit Anfang 2001 beständig eine von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts abweichende und mithin falsche Rechtsmeinung.
Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass der 5. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen unter seinem Vorsitz in der
Zeit von Januar 2001 bis November 2008 insgesamt dreizehn
Beschlüsse in versammlungsrechtlichen Angelegenheiten gefasst hat, die
vom Bundesverfassungsgericht unter Erlass einer einstweiligen Anordnung
aufgehoben worden sind. Herrn Dr. Bertrams hat auch mehrfach in
Fachzeitschriften ebenso wie in Interwievs mit anderen Medien die
Ansicht geäußert, schon eine unmittelbar drohende Verletzung der
öffentlichen Ordnung und nicht erst regelmäßig nur eine unmittelbar
drohende Verletzung der öffentlichen Sicherheit sei ausreichend für ein
Versammlungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 - erste Alternative -
Versammlungsgesetz. Eine solche unmittelbar drohende Verletzung der
öffentlichen Ordnung sieht er durch Demonstrationen rechtsradikaler
Veranstalter regelmäßig als gegeben an. Dabei kann außer Betracht
bleiben, dass Herr Dr. Bertrams teilweise von "neonazistischen" oder
"rechtsextremen" und nicht
"rechtsradikalen" Veranstaltern gesprochen bzw. geschrieben hat, weil
diese drei Begriffe weitgehendst synonym verwendet werden und auch von
Herrn Dr. Bertrams synonym verwendet worden sind.

In den letzten fast 10 Jahren sind zahlreiche Versammlungsverbote
gegenüber rechtsgerichteten Personen ergangen. Die meisten dieser
Verfügungen wurden von den Betroffenen im Bundesland Nordrhein-Westfalen
in Eilverfahren gemäß § 80 V VwGO angefochten und gingen somit
regelmäßig in der zweiten Instanz zum angerufenen Gericht, und zwar zu
dem dort zuständigen 5. Senat. Diesem gehören u.a. Herr Dr. Bertrams an.

In allen Fällen und ohne Ausnahme entschied er, dass die
Versammlungsverbote rechtmäßig waren. Das Bundesverfassungsgericht
entschied dann aber in fast allen Fällen, dass die Versammlungsverbote
rechtswidrig waren, und hob die Versammlungsverbote auf. Es handelt sich
um die folgenden Eilverfahren im Versammlungsrecht:

- OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2001, Az. 5 B 115/01, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001, Az. 1 BvQ 8/01,

- OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2001, Az. 5 B 395/01, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001, Az. 1 BvQ 13/01,

- OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2001, Az 5 B 492/01, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 12.04.2001, Az. 1 BvQ 19/01,

- OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2001, Az. 5 B 496/01, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 12.04.2001, Az. 1 BvQ 20/01,

- OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2001, Az. 5 B 585/01, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 01.05.2001, Az. 1 BvQ 22/01,

- OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2002, Az. 5 B 388/02, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 01.03.2002, Az. 1 BvQ 5/02,

- OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2002, Az. 5 B 620/02, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 11.04.2002, Az. 1 BvQ 12/02,

- OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2004, Az. 5 B 1208/04, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 23.06.2002, Az. 1 BvQ 19/04,

- OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2006, Az. 5 B 138/06, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006, Az. 1 BvQ 4/06,

- OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2006, Az. 5 B 839/06, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 09.06.2006, Az. 1 BvR 1429/06,

- OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2006, Az. 5 B 2706/06, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 22.12.2006, Az. 1 BvQ 41/06,

- OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 5 B 1940/07, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007, Az. 1 BvR 3041/07,

- OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2008, Az. 5 B 1666/08, -
aufgehoben vom BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008, Az. 43/08.

Dass diese seit fast 10 Jahren andauernden Fehlentscheidungen des Herrn
Dr. Bertrams, die jeweils vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben
wurden, kein Zufall sind, sondern Ergebnis einer offensichtlich falschen
Rechtsmeinung, ergibt sich zum einen daraus, dass die drei Richter diese
Meinung in ihren Entscheidungen so lange, nämlich seit fast 10 Jahren,
und so konsequent, nämlich durchgehend und in allen Fällen, vertreten hat.

Es ist auch in der Öffentlichkeit mittlerweile bekannt geworden, dass
sich Herr Dr. Bertrams auch nicht von der gegenteiligen Meinung des
Bundesverfassungsgerichts hat belehren lassen oder von seiner
offensichtlich falschen Rechtsmeinung abweicht. Dies ergibt sich aus
zahlreichen Artikeln in Zeitschriften, juristischen Zeitschriften und
aus dem Internet zu diesem Thema. Einige Beispiele hierfür werden im
folgenden genannt:

In der wichtigsten Enzyklopädie des Internet, der Seite "Wikipedia",
heißt es:

"Bekannt wurde das OVG Münster für seine von der Meinung der
Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Haltung
zum Verbot von Versammlungen und Aufmärschen: Während der 5. Senat des
OVG ein Verbot von Aufmärschen allein aufgrund der Gefährdung der
öffentlichen Ordnung für verhältnismäßig hält, ist die ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die alleinige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung zwar Auflagen, nicht jedoch ein
Verbot rechtfertigen können. Das Bundesverfassungsgericht hob in
mehreren Fällen durch eine einstweilige Anordnung die zuvor durch das
OVG Münster bestätigten Verbote rechtsextremer Demonstrationen auf."

Die Meinung des früheren Richters am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr.
Hoffmann-Riem wird in dem Artikel "Versammlungsfreiheit auch für
Rechtsextremisten ?" deutlich, der als Anlage Bg 1 beigefügt wird.
Dieser Richter hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
den Versammlungsverboten in den letzten 10 Jahren nachhaltig geprägt.

Dennoch hielt Herr Dr. Bertrams an ihrer seiner Rechtsmeinung fest und
bestätigte die Versammlungsverbote. Er scheute sich überdies nicht,
mehrfach in Artikeln gegen das Bundesverfassungsgericht Stellung zu
nehmen und sogar den Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr.
Hoffmann-Riem anzugreifen. Als Beispiel hierfür wird der Artikel des
Präsidenten des OVG Dr. Bertrams vom 05.12.2004 vorgelegt, in dem es im
Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes unter
anderem heißt Anlage Bg 2:

"Bei dem Gedankengut von Neonazis geht es aber nicht um irgendeine
politisch missliebige Meinung, sondern um Anschauungen, denen das
Grundgesetz mit seinem historischen Gedächtnis eine klare Absage erteilt
hat. Rassismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit als Kernpunkte
neonazistischer Ideologie sind nicht irgendwelche unliebsamen, politisch
unerwünschte Anschauungen, sondern solche, die mit grundgesetzlichen
Wertvorstellungen schlechterdings unvereinbar sind".

"Der von Hoffmann-Riem vertretenen Rechtsprechung mangelt es meines
Erachtens an einer zeitgerechten Konkretisierung des Begriffs der
wehrhaften Demokratie... zu dieser Wirklichkeit hört ein kaum für möglich
gehaltenes Erstarken rechtsextremistischer Kräfte in den alten und neuen
Bundesländern..."

"Auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG und der von Hoffmann-Riem
vertretenen Positionen ist es heute Neonazis möglich, ihren
Antisemitismus öffentlich zu propagieren..."

Diese Auffassung des Präsidenten des OVG stellt nicht nur eine irrige
und vielleicht vertretbare Rechtsmeinung dar, sondern sie ist
offensichtlich rechtswidrig. Sie missachtet nämlich die Bindungswirkung,
die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes haben. Herr Dr.
Bertrams stellt sich damit gegen die bindenden Entscheidungen des
höchsten deutschen Gerichtes.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu folgende deutliche Worte
gefunden. Der Hintergrund hierfür ist folgender:

Im Jahre 2006 kam es zu verschiedenen Versammlungen mit dem Motto "Weg
mit dem § 130 StGB". Am 26.01.2006 entschied das
Bundesverfassungsgericht, das eine solche Versammlung rechtmäßig ist und
hob das Versammlungsverbot und die vorherigen Gerichtsentscheidungen aus
Baden-Württemberg auf. Dennoch entschieden die drei genannten Richter
einen Tag später, dass ein solches Versammlungsverbot rechtmäßig sei.
Der diesbezügliche Beschluss u.a. von Herrn Dr. Bertrams vom
27.01.2006, Az. 5 B 138/06, wird als Anlage Bg 3 beigefügt. Durch
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2006, Az. 1 BvQ 4/06,
der als Anlage Bg 4 beigefügt wird, hob das oberste deutsche Gericht
auch diesen Beschluss von Herrn Dr. Bertrams auf und stellte fest, dass
das Versammlungsverbot rechtswidrig war. Das Bundesverfassungsgericht
führt dazu in unmissverständlicher Art und Weise folgendes aus (S. 9 ff):

"Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht die in § 31 Abs. 1 BVerfGG
angeordnete Bindungswirkung einer hier einschlägigen
verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht beachtet und ist damit
seiner in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Gesetzesbindung nicht gerecht
geworden... Enthalten verfassungsgerichtliche Entscheidungen im
Eilrechtsschutz Ausführungen zur Auslegung und Anwendung von
Verfassungsrechtsnormen - wie häufig Versammlungsentscheidungen, die in
vielem in ihrer praktischen Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung nahe
kommen, .... sind die Fachgerichte bei ihren eigenen Entscheidungen daran
gebunden... Es ist dem Fachgericht daher verwehrt, davon abzuweichen und
für einen rechtlich und tatsächlich vergleichbar gelagerten Sachverhalt
den infrage stehenden Hoheitsakt als offensichtlich rechtmäßig zu
bewerten und deshalb zu einer dem Antragsteller nachteiligen
Entscheidung zu gelangen... Das Oberverwaltungsgericht hat sich in
Widerspruch zu hiernach bindenden Aussagen des Beschlusses der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 -- 1 BvQ 3/06 - gesetzt, als es
eine das Versammlungsverbot selbstständig tragende Gefährdung der
öffentlichen Ordnung angenommen hat. In dem Beschluss vom 26.Januar 2006
war einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf eine Versammlung gewährt
worden, die bezogen auf die der Prüfung einer Verletzung der
öffentlichen Ordnung maßgebenden Umstände in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht der in Dortmund geplanten glich....Das
Bundesverfassungsgericht hatte unter Verweis auf die bisherige
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass diese Umstände
nicht ausreichen, um eine Verletzung der öffentlichen Ordnung annehmen
zu können. Dem Oberverwaltungsgericht lag diese Entscheidung im Wortlaut
vor. Die von ihm vorgenommene rechtliche Würdigung widersprach den nach
§ 31 Abs. 1 BVerfG bindenden Aussagen des Bundesverfassungsgerichts ...."

Da der Präsident des OVG, Herr Dr. Bertrams, diese Entscheidung nicht
beachtet hat, sondern in der Folgezeit noch in mindestens einem Artikel
seine offensichtlich rechtswidrige Meinung vertritt, steht zu
befürchten, dass er sich auch im vorliegenden Verfahren nicht an die
bindende Wirkung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes halten
und daher gegen Art. 20 III GG verstoßen werden.


Der Antragsteller ist Rechtsradikaler; er wird in der Öffentlichkeit
auch als
"Neonazi" oder "Rechtsextremist" bezeichnet, gehört also zu jenem
Personenkreis, von dem Herr Dr. Bertrams gemäß einer Vielzahl von
öffentlichen Erklärungen, die er abgegeben hat, per se voraussetzt, daß
sie das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht ausüben dürfen, da das
öffentliche Auftreten dieser Personen bei bzw. mit einer Demonstration
per se die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde und dies als Grund
für ein Versammlungsverbot - abweichend vom Richterrecht und
insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -
ausreichend sei.

Der abgelehnte Herr Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Nordrhein-Westfalen mißachtet damit öffentlich die gesetzlich
angeordnete Bindungswirkung des § 31 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und mithin auch die grundgesetzliche
Norm des Artikels 20 Abs. 3 Grundgesetz, und zwar einseitig zu Lasten
einer Personengruppe, der der Antragsteller zuzurechnen ist.

Der Antragsteller hat daher dringenden Grund zu der Besorgnis, Herr Dr.
Bertrams
könne ihm gegenüber befangen sein.

Abweichend von de Entscheidung des 5. Senats vom 29. April 2009 - 5 A
506 / 09 - ,

deren Beiziehung beantragt wird,

ist dies eine objektiv feststellbare Tatsache. Sie ist durch Schriften
und andere öffentliche Äußerungen des Herrn Dr. Bertrams dokumentiert.
Indem Herr Dr. Bertrams diese - irrige bzw. falsche - Rechtsmeinung
wiederholt geäußert hat, hat mein Mandant durchaus dringenden Grund zu
der Annahme, daß Herr Dr. Betrams an dieser Meinung weiterhin festhält
und sie auch in Form der Mitwirkung an Beschlüssen wie dem hier
beantragten (auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des
Antragstellers gegen das Versammlungsverbot der Polizei Dortmund)
vertreten wird.

Abweichend von der genannten Entscheidung des 5. Senats vom 29. April
2009 vertritt Herr Dr. Bertrams dabei durchaus außerrechtliche Maßstäbe
beziehungsweise wendet sie an; er verstößt hiermit nämlich gegen die
genannten Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (§ 31 Abs.
1) und des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3) sowie natürlich auch gegen den
grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3).

Irrig ist der genannte Beschluss vom 29. April 2009 auch in der
Hinsicht, dass darin die Meinung vertreten wird, frühere richterliche
Veröffentlichungen seien unter dem Blickwinkel der Befangenheit
"grundsätzlich unbedenklich". Richtig ist, dass ein Richter schon von
Berufs wegen gehalten sich, sich zu Rechtsfragen laufend eine Meinung zu
bilden und dabei stets für neue Argumente offen zu bleiben. Die
einmalige Äußerung einer rechtsirrigen Ansicht ist insofern in der Tat
unschädlich. Im vorliegenden Falle jedoch liegt keine einmalige Äußerung
vor, sondern eine ständig wiederholte, - und das seit fast 10 Jahren.
Herr Dr. Bertrams hat diese auch noch wiederholt, nachdem das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 27. Januar 2006
ausdrücklich auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz
hingewiesen hat. Also haben wir es in diesem Fall mit einer mehrfachen
und hartnäckig geäußerten irrigen und damit fehlerhaften
Rechtsauffassung zu tun, und mithin spricht alles dafür, dass diese sich
weiterhin fortsetzen wird, also auch im gegenständlichen Verfahren und
damit zu Lasten des Antragstelelrs.

Hinzuweisen ist darauf, dass für einen Befangenheitsantrag ausreichend
ist, dass der Antragsteller die nachvollziehbare dringende Befürchtung der
Befangenheit des abgelehnten Richters hat. Es ist unmaßgeblich, ob
dieser wirklich befangen ist oder nicht, weil das letztlich niemand
außer ihm, dem abgelehnten Richter selbst, mit hinreichender Genauigkeit
feststellen kann.

Zur Glaubhaftmachung wird Bezug genommen auf die dienstliche Äußerung
des abgelehnten Richters Dr. Bertrams.

Weiterhin wird beantragt,

der Unterzeichnerin mitzuteilen, welche Gerichtspersonen zur
Entscheidung über den Befangenheitsantrag gegen Herrn Dr. Bertrams
aufgerufen sind.

Zur Begründung der Befangenheitsanträge gegen die Richter am
Oberverwaltungsgericht Dr. Schnieders, Dr. Sarnighausen und Herrn
Holtbrügge:

Diese drei Richter haben den Beschluss vom 29. April 2009 in der Sache 5
A 506/09 gefasst; zur Glaubhaftmachung wird

Beiziehung beantragt.

Dieser Beschluss ist aus den oben genannten Gründen rechtsirrig. Damit hat
der Antragsteller dringenden Anlass zu der Befürchtung, die drei genannten
Richter seien - ein jeder einzeln für sich - ihm gegenüber insofern
befangen, als sie bei Entscheidung über einen neuerlichen
Befangenheitsantrag gegen Dr. Bertrams im gleichen Sinne entscheiden
würden wie in dem Beschluss vom 29. April 2009.

Zur Glaubhaftmachung wird Bezug genommen auf die dienstlichen
Äußerungen der abgelehnten Richter Dr. Schnieders, Dr. Sarnighausen und
Herrn Holtbrügge.

Es wird beantragt,

der Unterzeichnerin diese dienstlichen Äußerungen zuzuleiten und mir
angemessene Frist zu geben, zu diesen Stellung zu nehmen.

Weiterhin wird beantragt,

der Unterzeichnerin mitzuteilen, welche Gerichtspersonen zur
Entscheidung über die
Befangenheitsantrage gegen die Richter Dr. Schnieders, Dr. Sarnighausen
und Herrn Holtbrügge aufgerufen sind.



Zur Begründung der Beschwerde:

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Beschlusses. Außerdem steht dieser teilweise im Widerspruch zur
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so dass
gleichfalls die Divergenzrüge zu erheben ist.

Die Begründung der Beschwerde wird in den nächsten Tagen nachgetragen.


Für den Antragsteller:


Rechtsanwältin


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