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NACHLESE STOLBERG

Nachricht von:
Christian Worch
 

Hamburg, den 15. April 2008

NACHLESE STOLBERG


Manche Aktionen bedürfen der Nachbereitung. Vor allem dann, wenn es
behördliches Fehlverhalten gegeben hat. Das war am 12. April in Stolberg
eindeutig der Fall. Deshalb habe ich dem Leiter der Rechtsabteilung des
Polizeipräsidiums Aachen einen Brief geschrieben und ihn beziehungsweise
seine Behörde zu einer Reihe von Antworten aufgefordert.

Ein weiteres Schreiben wird dieser Tage noch folgen. Denn der
Polizeipräsident Oelze wird in der Aachener Zeitung mit den Worten
zitiert: „Wir haben der Rechten eine Niederlage zugefügt.“ – Abgesehen
davon, daß man sich über die Frage gern streiten kann, wer hier wem eine
Niederlage zugefügt hat: mit einer solchen Äußerung verläßt der Mann den
Boden der gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Neutralität. Ich
werde daher ganz offiziell verlangen, daß diese Äußerungen entweder
bestätigt oder dementiert wird; und wenn es binnen angemessener Frist
kein klares Dementi gibt, dann sehe ich das als stillschweigende
Bestätigung. Und dann ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen
sauberen Herrn fällig.

Da die Medien es weiterhin vorziehen, entweder ganz zu schweigen oder
nur einseitige und verzerrte Berichte zu bringen, werden auch diese
bürokratischen oder gegebenenfalls juristischen Schritte von mir im Netz
dokumentiert. Nachfolgend also das gestrige Schreiben an das
Polizeipräsidium:

Sehr geehrter Herr Nürnberger!

Bezüglich der vorgestrigen Demonstration und des damit verbundenen
Polizeieinsatzes sind eine Reihe von Sachverhalten zu klären.

Punkt 1:
Gestern vor Ort stellte sich heraus, daß es angeblich oder tatsächlich
einen ZWEITEN Auflagenbescheid für die Demonstration gab. Ein solcher
aber ist mir nicht übermittelt worden. Was hier vorliegt, ist die
Fax-Version, die um kurz vor 14.oo Uhr übermittelt worden ist, sowie
zwei e-mails von Ihnen an meine beiden e-mail-Adressen (worch@1mai.net
und chworch@gmx.de) , die beide gleichlautend zu sein scheinen und laut
meinem Übertragungsprotokoll um 17.15 Uhr gesendet worden sein sollen.
Sie sind, wie eine erste Überprüfung ergab, identisch mit dem mir gut
drei Stunden vorher per Fax übermittelten Exemplar.

Zwecks Prüfung einer eventuell erforderlichen Fachaufsichtsbeschwerde
sind Sie hiermit aufgefordert, mir die „neue“ Version des
Auflagenbescheides zuzuleiten. Dem mir von einem polizeilichen
Kontaktbeamten gezeigten ersten Seite desselben konnte ich entnehmen,
daß es sich offenbar wohl nicht um einen Änderungsbescheid handelt oder
daß der ursprüngliche, mir kurz vor 14.oo Uhr übermittelte Bescheid für
aufgehoben erklärt worden ist, sondern daß es sich um einen völlig neuen
Bescheid zu handeln scheint.

Allein aus verwaltungsrechtlichen Gründen erscheint mir ein solches
Procedere schon unzulässig.

Darüber hinaus könnte der versuchte – dann allerdings nicht
durchgesetzte – Erlaß eines neuen Bescheides mit abweichendem Inhalt ein
Verstoß oder potentieller Verstoß gegen meine Rechte aus Artikel 19 Abs
4 GG gewesen sein oder im Falle künftiger Wiederholung sein.

Am Freitag, dem 11. April, habe ich vor Erhalt der Fax-Kopie vorsorglich
beim Verwaltungsgericht Aachen in Erfahrung gebracht, wie dort die
Verfügbarkeit im Falle der Anfechtungsnotwendigkeit ist. Die
telefonische Auskunft lautete, daß die dortige Kernarbeitszeit an einem
Freitag bis 14.oo Uhr sei und regelmäßig bis 16.oo Uhr jemand erreichbar
sei.

Wenn also ein mich belastender Bescheid nach 16.oo Uhr ergangen wäre,
ohne daß ich vorher Einrichtung eines Not- und Eildienstes beantragt
hätte, wäre damit mutmaßlich meine Rechtswegegarantie aus Artikel 19
Abs. 4 GG untergraben worden. Dies wäre rechtswidrig. Denn im
vorliegenden Fall galt für mich Vertrauensschutz wegen des bereits vor
14.oo Uhr übermittelten Bescheides. (Und wenn Sie es genau wissen
wollen: Ich war gerade dabei, VORSORGLICH einen schriftlichen Antrag an
das Verwaltungsgericht Aachen auf Einrichtung eines Not- und Eildienstes
zu verfassen, als die Fax-Übertragung kurz vor 14.oo Uhr erfolgt ist.
Wäre bis 14.oo Uhr KEINE Fax-Übertragung erfolgt, hätte ich den Antrag
an das Verwaltungsgericht Punkt 14.01 Uhr abgeschickt.)

Daher bin ich veranlaßt, die Angelegenheit zwecks Vermeidung eventueller
Wiederholungsgefahr gründlich zu prüfen. Zu dieser Prüfung ist
erforderlich, erstens den „neuen“ Bescheid zu kennen und zweitens zu
erfahren, wann er den Polizeikräften, die für beispielsweise
Vorabkontrollen und dergleichen zuständig waren, übermittelt worden ist,
und warum es keinen Versuch gegeben hat, ihn an mich zu übermitteln;
unabhängig von der Frage, daß ich am Freitag, dem 11. April, um 17.00
Uhr bereits das Haus verlassen habe und später eingegangene Sendungen
mich vor dem Veranstaltungsbeginn gar nicht mehr erreicht hätten.

Ich notiere mir für die Übermittlung eine Frist von zwei Wochen.

Punkt 2:

Am Stolberger Bahnhof ist nach den mir vorliegenden Informationen
mindestens ein Teilnehmer (möglicherweise auch mehrere) an der Teilnahme
an der Versammlung gehindert worden, weil er Halbschuhe mit Stahlkappen
(sogenannte Arbeitsschutzschuhe) getragen hat. Die Hinderung eines oder
mehrer Teilnahmer an der Teilnahme an der von mir angemeldeten
Versammlung ist als Verwaltungsakt anzusehen, der nicht nur die
gehinderte Person oder Personen belastet hat, sondern auch mich als den
Veranstalter; denn wenn teilnahmewillige Personen an der Teilnahme einer
von mir angemeldeten und geleiteten Versammlung gehindert werden,
belastet dies auch mich.

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ersuche ich hiermit um schriftlichen Erlaß des Verwaltungsaktes sowie
Begründung desselben. Ich verweise hierzu auf die Bestimmungen der §§ 37
Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 39 VwVfG.

Punkt 3:

Abgesehen von den sieben Personen, die ich Ihnen im Vorfeld als
vorgesehen Ordner angegeben habe, habe ich vor Ort gegen 12.30 Uhr
meinem polizeilichen Kontaktbeamten die Personalpapiere von 18 weiteren
Personen übergeben, damit deren Zuverlässigkeit als Ordner im
behördlichen Sinne geprüft werden konnte.

Diese Prüfung nahm etwas über zweieinhalb Stunden in Anspruch.

In dieser Zeit fragte ich mehrfach den mir zugeordneten Kontaktbeamten
nach dem Stand der Angelegenheit, ohne daß er mir darüber Auskunft
erteilen konnte. Auch informierte ich über die nicht nachvollziehbare
Verzögerung mehrfach sowohl die Veranstaltungsteilnehmer als auch die
anwesende Öffentlichkeit als auch die anwesenden Polizeikräfte über die
Lautsprecheranlage.

Lediglich zwischendurch erhielt ich von dem mir zugeordneten
Kontaktbeamten die Information, daß gegen die Verwendung der sieben von
mir mit Schreiben vom 11. April Ihnen gegenüber benannten vorgesehenen
Ordner keine Einwände bestünde. Zu diesem Zeitpunkt standen mir
allerdings lediglich die beiden Herren aus Baden-Württemberg und die
beiden Herren aus Niedersachsen zur Verfügung, mithin vier Personen. Die
drei Herren aus Dortmund waren noch nicht eingetroffen; Herr Thom war
tatsächlich auch später nicht anwesend, während die Herren Giemsch und
Suhrmann später noch eingetroffen sind.

Ich habe mich daher um 15.oo Uhr entschlossen, die Versammlung zu
eröffnen, obwohl mir zu diesem Zeitpunkt nur vier von der Behörde
zugelassene Ordner zur Verfügung standen. Ein weiteres Zuwarten wäre
weder den Teilnehmern noch mir als Leiter zuzumuten gewesen, besonders
auch unter dem Aspekt, daß ich als voraussichtliches Ende der
Versammlung der Behörde gegenüber 18.oo Uhr angegeben hatte.

Ab 15.oo Uhr verkündete ich den Teilnehmern über Lautsprecheranlage die
Auflagen; danach rief ich als ersten Redner Herrn Willibald Kunkel auf.
Nahezu unmittelbar nachdem Herr Kunkel seine Ansprache begonnen hatte
(schätzungsweise gegen 15.10 Uhr) übergab mir der mir zugeordnete
Kontaktbeamte die ihm gut zweieinhalb Stunden vorher übergebenen
Personalpapiere von achtzehn Personen; zwei davon mit dem Bemerken, daß
sie als Ordner von der Behörde nicht zugelassen würden, die anderen
sechzehn mit dem Bemerken, daß sie zugelassen würden.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso die Überprüfung von
achtzehn Personen, die ihre Personalpapiere abgegeben haben, auf
behördliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ausübung des Ordneramtes mehr
als zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen hat.

Dies ist klärungsbedürftig.

Zur Vermeidung einer Klärung vor Gericht fordere ich Sie hiermit zur
Stellungnahme auf. Sie wollen diese Aufforderung zugleich im Sinne von
Punkt 2 als Aufforderung zum nachträglichen schriftlichen Erlaß eines
mündlich übermittelten Verwaltungsaktes einschließlich dessen Begründung
verstehen. Denn in der Frage, welche Personen als Ordner behördlich
zugelassen werden und welchen diese Zulassung verweigert wird, sehe ich
erstens einen Verwaltungsakt (das dürfte wohl unstrittig sein...), und
zweitens einen Verwaltungsakt, der mich belastet (das dürfte zumindest
bezüglich der zwei von mir vorgesehenen, aber von der Behörde nicht
zugelassenen Personen unstrittig sein....). Ich berufe mich insofern
analog zu Punkt 2 auf die dort zitierten Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Punkt 4:

Vor dem Abmarsch der Teilnehmer vom Ort der Auftaktkundgebung erhielt
ich die Information, daß ein Transparent der „Kameradschaft Aachen Land“
wegen desssen Inhaltes nicht zugelassen werde; mir wurde durch den mir
zugeordneten polizeilichen Kontaktbeamten (nach dessen Rücksprache mit
einem ihm vorgesetzten Beamten) ausdrücklich die für sofort vollziehbar
erklärte mündliche Auflage erteilt, daß dieses Transparent nicht
mitgeführt werden dürfe.

Auch dies ist erkennbar ein Verwaltungsakt – in diesem Falle eine
Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 – zweite Alternative – VersG. Von
diesem VA bin ich auch belastet, weil er in das (mein)
Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ablauf der
Veranstaltung eingreift; denn soweit es nach meinem Willen gegangen
wäre, wäre dieses Transparent mitgeführt worden. Auch insofern verlange
ich schriftlichen Erlaß des mündlich ausgesprochenen VA einschließlich
Begründung, und zwar unter Berufung auf die zu Punkt 2 zitierten
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Punkt 5:

Kurz nach Beginn des Umzuges wurde dieser von der Polizei aufgehalten,
um Personen aus dem Aufzug zu entfernen, die angeblich gegen das
Vermummungsverbot aus § 17 a Abs. 2 Nr. 1 verstoßen haben sollen. Ich
persönlich konnte einen solchen Verstoß nicht feststellen. Denn im Falle
des Sonnenscheins – der zu dem Zeitpunkt zumindest teilweise herrschte –
vermag ich im gleichzeitigen Tragen einer Kopfbedeckung und einer
Sonnenbrille keine Vermummung zu sehen. Jeder Mensch hat das Recht, sich
gegen Sonnenschein durch das Tragen einer Kopfbedeckung zu schützen;
Sonnenschein kann bei Einfluß auf den ungeschützten Kopf zu Sonnenstich
führen, was eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit
darstellt. Ebenso hat jeder Mensch das Recht, sich bei Sonnenschein
durch das Tragen von Sonnenbrillen zu schützen, weil das ungeschützte
Auge anderenfalls Schäden durch Netzhautablösung erleiden kann.

Wie mir von der Polizei mitgeteilt wurde, soll die zuständige
Staatsanwaltschaft die Weisung erlassen haben, die Polizei habe gegen
Verstöße gegen das Vermummungsvervot „niederschwellig“ einzuschreiten.
Ich werde die Hergabe einer solchen Weisung bei der Staatsanwaltschaft
verlangen. Ich verlange Sie aber auch von Ihnen; denn die Erfüllung
dieser Weisung stellt hiesiger Auffassung nach einen eigenständigen
Verwaltungsakt seitens der Polizei dar, der mir gegenüber zu begründen
wäre, weil ich davon durch die daraus resultierende Aufhaltung der von
mir geleiteten Demonstration auch betroffen war. Auf die bereits
mehrfach erwähnten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird
insofern verwiesen.

Punkt 5:

Der Versuch des Herausziehens der genannten Personen aus dem zu dem
Zeitpunkt stehenden Zug war für die Polizei offenbar problematisch;
daher entschied sich die Polizei, unter Einsatz von Knüppeln und
Pfefferspray massiv in den dicht gedrängten Zug einzudringen. Hiesiger
Auffassung nach stellt der Befehl an die Einheit, die das getan hat,
einen Verwaltungsakt dar; soweit ich das sehe, bedarf es dazu bei
geschlossenen Einheiten der ausdrücklichen Ermächtigung „Knüppel frei“.
Eine solche Ermächtigung bzw. ein solcher Befehl stellt eine
schwerwiegende Beeinträchtigung auch meiner Rechte dar, weil es massiv
in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ablauf seiner
Veranstaltung eingreift. Sie sind daher unter neuerlicher Berufung auf
die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgefordert, diesen
Verwaltungsakt schriflich nachzureichen und zu begründen.

Punkt 6:

Nach diesen Zwischenfällen bewegte sich der Zug neuerlich um einige
wenige Meter, bis die Polizei monierte, daß es keinen Abstand zwischen
den seitlich getragenen Transparenten gäbe. Ich wurde aufgefordert,
diesen nach Möglichkeit herzustellen. Leider war das zu dem Zeitpunkt
schlichterdings unmöglich, weil die meiner Schätzung nach achthundert
Teilnehmer sowohl in der Länge als auch in der Breite höchst gedrängt
standen und einschließend von Polizeieinheiten umgeben waren, so daß ein
längenmäßiges Entzerren des stehenden Zuges nicht möglich war. Dies
übermittelte ich auch der Polizei. Ich machte den Vorschlag, die Polizei
möge den Zug erst einmal wieder in Gang setzen; dann werde er sich
räumlich entzerren, und dann sei ja auch genug Platz, daß die
Transparente nicht unmittelbar nebeneinander getragen würden, sondern
zwischen diesen der von der Polizei gewünschte Abstand von zweieinhalb
Metern entstehe.

Die Polizei benötigte meiner Schätzung nach zwanzig Minuten, um die
Richtigkeit dieses Vorschlages zu erkennen und praktisch umzusetzen.

Sie werden nachvollziehen, daß ich das als unzumutbar empfinde. Auch
damit wurde neuerlich in meine persönlichen Rechte eingegriffen, sprich
in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ablauf seiner
Veranstaltung. Auch diesen Vorgang werte ich als Verwaltungsakt, denn
ich wüßte nicht, wie man ihn als Realakt erklären könnte, und wenn es
kein Realakt ist, kann es nur ein Verwaltungsakt gewesen sein. Auch in
diesem Zusammenhang wird schriftlicher Erlaß und Begründung nach den
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt.

Punkt 7:

Nach der neuerlichen Ingangsetzung des Demonstrationszuges wurde dieser
neuerlich aufgehalten. Diesmal lautete die mir von meinem polizeilichen
Kontaktbeamten mitgeteilte Begründung wie folgt: Die Spitzengruppe der
Demonstration habe den Abstand zu der sie begleitenden Reihe von
Polizeibeamten so groß werden lassen, daß die Polizei den Aufzug nicht
mehr schützen könne. (Eine – nebenbei bemerkt – schizophrene
Argumentation. Der Aufzug IST angegriffen worden, gewaltsam und
rechtswidrig, aber bis zu dem Zeitpunkt und auch später ausschließlich
von Polizeikräften! Wollte jetzt ein Teil der Polizeikräfte den Aufzug
gegen den anderen Teil der Polizeikräfte schützen?!) Augenschein von der
Ladefläche des Lautsprecherfahrzeuges ergab, daß der Abstand zwischen
der ersten Reihe der Demonstranten und der vor ihnen gehenden bzw. in
diesem Moment stehenden Reihe von Polizeibeamten maximal fünf Meter
betragen hat; eher weniger. Das hatte schon langsam pittoreske Züge, um
es mal persönlich anzumerken.

Auch dies Aufhaltung des Zuges stellt sich mir als Verwaltungsakt dar
und ist damit begründungsfähig und auf mein Verlangen hin
begründungspflichtig; dies verlange ich hiermit.

Punkt 8:

Beobachter der Gegendemonstration haben mich davon in Kenntnis gesetzt,
daß die Gegendemonstranten in erkennbarer Zahl Stiefel getragen haben,
die den im Falle meiner Demonstration auflagewidrigen sogenannten
Springerstiefeln entsprochen haben. Dies begründet bei mir den
Anfangsverdacht, daß eine Ungleichbehandlung in dem Sinne vorgelegen
haben könnte, daß Artikel 3 GG tangiert sein könnte. Um dies
vorprozessual verifizieren zu können und damit entscheiden zu können, ob
gerichtliche Maßnahmen erforderlich sind oder nicht, sind Sie hiermit
aufgefordert, mir ein Exemplar der Anmeldebestätigung bzw. des
Auflagenbescheides zu übermitteln, die bzw. der für die
Gegendemonstration ergangen ist.

Anlage:

Sie erhalten als Anlage meinen Bericht über die Veranstaltung mit dem
ausdrücklichen Bemerken, daß ich diesen als Gedächtnisprotokoll ansehe.
Ihnen ist freigestellt, diesem Bericht ganz oder teilweise zu
wiedersprechen. Sollten Sie ihm nicht widersprechen, betrachte ich ihn
als unwidersprochen und werde ihn gegebenenfalls in ein gerichtliches
Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit (richtiger:
Rechtswirdrigkeit) polizeilichen Handelns einbringen.

Allgemeine Anmerkung:

Rein der guten Ordnung halber teile ich Ihnen mit: Ihre Antworten auf
die von mir gestellten Fragen bzw. Auskunftsbegehren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz können Anlaß oder Grundlage gerichtlicher
Schritte meinerseits sein. Sie müssen davon ausgehen, daß diese in ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren eingebracht werden; auch die
Einbringung in Verfahren andere Art wie strafrechtliche Verfahren oder
zivilrechtliche Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen schließe ich
nicht grundsätzlich aus. Alles, was Sie sagen oder schreiben, kann und
wird gegen Sie verwandt werden. Sie werden dieses „Sie“ insofern
freundlicherweise nicht auf Sie persönlich bezogen sehen, sondern auf
das Haus, das Sie nach Ihrer Eigenauskunft als Vertreter bzw. Leiter von
dessen Rechtsabteilung vertreten, sprich das Polizeipräsidium Aachen.

Mit freundlichem Gruß


Christian Worch


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