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Verbot der Parole "Hier marschiert der nationale Widerstand" bei Demonstrationen nicht zulässig

Nachricht von:
Christian Worch


Hamburg, den 19. Januar 2008


Verbot der Parole „hier marschiert der nationale Widerstand“
Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit!

Sechseinhalb Jahre hat das Hautpsacheverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht gedauert. Es war notwendig geworden, weil das
Höchstgericht über die Rechtmäßigkeit des geradezu formelhaft
erfolgenden Verbots der Wortfolge „nationaler Widerstand“ wie zum
Beispiel in „hier marschiert der nationale Widerstand“ oder „hier
spaziert der nationale Widerstand“ nicht in unserem Sinne entscheiden
mochte. Kein schwerer Nachteil, also keine Möglichkeit, eine
Einstweilige Anordnung zu bekommen. Daher mußte der ermüdend lange Weg
des Hauptsacheverfahrens beschritten werden.

Heute stellte mir das Bundesverfassungsgericht den Beschluß der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2007 per
Postzustellungsurkunde zu. Auf meine Verfassungsbeschwerde hin wurden
das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. November 2002 und der
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 9. November 2004 – im Umfang der Anfechtung – aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht Arnsberg
zurückgewiesen.

In dem Beschluß mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2793/04 stellte das
Höchstgericht sinngemäß fest, der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ sei
zu ungewiß, um eine solche inhaltliche Einschränkung der
Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen.

Für juristisch interessierte Kameradinnen und Kameraden sowie für
Anmelder bzw. Veranstalter von Demonstrationen wird der 20-seitige
Beschluß demnächst auf die 1mai.net-Seite gestellt. Wegen des laufenden
Wahlkampfes in Niedersachsen und weil ich selbst nicht mit einem Scanner
ausgerüstet bin, wird dies ein paar Tage in Anspruch nehmen.

Mit besten Grüßen
Christian Worch


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