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NACHBEREITUNG SEELOW - Anzeige gegen Brandenburger Polizei

Nachricht von:
Christian Worch

Hamburg, den 30. Januar 2007


Liebe Kameradinnen und Kameraden,

die Polizei in Brandenburg hat gegen Teilnehmer der Seelow-Demonstration im November Bußgeldbescheide verschickt, weil diese Kranzschleifen mit dem Aufdruck von Waffen-SS-Einheiten dabei hatten. Übersehen hat die Polizei dabei, daß diese nicht bei der Demonstration mitgeführt worden sind. Und vor einer Demonstration gelten die Auflagen natürlich nicht. Sie erlangen Gültigkeit erst mit Beginn der Demonstration. (Was ja logisch ist, weil der normale Demonstrant die Auflagen vorher gar nicht kennen kann.) Damit waren diese Bußgeldbescheide also rechtswidrig. Mir sind bisher zwei bekanntgeworden, aber zweifellos wird es noch mehr geben. Vermutlich hofft die Polizei auch, daß der eine oder andere Empfänger sich einschüchtern läßt und lieber bezahlt als sich dagegen zu wehren. Oder eine Frist versäumt. Das übliche Spielchen halt.

Um ihnen zu zeigen, daß wir so was nicht einfach passiv hinnehmen, habe ich gegen die Verantwortlichen Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger erstattet. Kopie der Strafanzeige folgt als Anlage. (Die Namen bzw. Wohnorte der beiden Betroffenen sind anonymisiert.)

Mit besten Grüßen
Christian Worch

Hamburg, den 30. Januar 2007
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Logenstraße 8
15230 Frankfurt (Oder)



vorab oer Telefax: 0335 - 5548-800



Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin Frau Mohrin und ggfs. weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Polizei (Zentraldienst der Polizei Brandenburg, zentrale Bußgeldstelle in Gransee) wegen des Verdachts der Verfolgung Unschuldiger.

Einer Frau XXXXX XXXXX wurde der als Anlage beigefügte Bußgeldbescheid zugestellt. Soweit mir bekannt ist, hat Frau XXXXX einen Kranz mit derartiger Aufschrift möglicherweise in der Öffentlichkeit getragen, nicht aber auf der von mir am 18. 11. 2006 in Seelow geleiteten
Demonstration.

Einen gleichartigen Bußgeldbescheid bekam auch Herr YYYYY YYYYY, postalisch erreichbar unter Postfach 000000, 00000 STADT, ladungsfähige Anschrift mir nicht bekannt, der insofern als Zeuge infrage kommt. Der Bußgeldbescheid gegen Herrn YYYYY liegt mir nicht vor, jedoch las er ihn mir telefonisch vor; auch Herrn YYYYY wird das Mitführen einer ähnlichen Kranzschleife „in der Öffentlichkeit“ vorgeworfen; er hat diese aber nicht bei der von mir geleiteten Demonstration mitgeführt.

Die Verfolgung dieser beiden Personen sowie möglicherweise weiterer, hier noch nicht bekannter Betroffener ist rechtswidrig. Auflagen i.S.d. § 15 Abs. 1 – zweite Alternative – Versammlungsgesetz gelten nur für die Dauer einer Versammlung. Vor oder nach der Versammlung kann gegen Auflagen nicht verstoßen werden.

Dies hätten die Beamtinnen und Beamten, die die Angelegenheiten bearbeitet haben, auch wissen müssen. Es ist daher davon auszugehen, daß sie vorsätzlich an der Verfolgung Unschuldiger mitgewirkt haben. 

Als Anzeigeerstatter ersuche ich höflich, mich über den Gang der Angelegenheit in Kenntnis zu halten.

Mit freundlichem Gruß


Christian Worch


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