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Strafanzeige Halbe

Nachricht von:
Christian Worch

Hamburg 14.11.05

Liebe Kameradinnen und Kameraden!

Heute habe ich Strafanzeige gegen einige der namentlich bekannten Kreuzungsblockierer von letztem Sonnabend gestellt. Von unserer Seite aus ist ein sogenannter „Ermittlungsausschuß“ unter Leitung eines bewährten Thüringer Kameraden gebildet worden; Kontakt zum EA wird noch mitgeteilt bzw. kann der Netzwerkseite des Freundeskreises Halbe (www.fkhalbe.net) entnommen werden. Es ist erwünscht, daß eine Vielzahl von Kameradinenn und Kameraden gleichfalls Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen. Dies können übrigens auch solche tun, die am 12. November in Halbe nicht dabei war. Es ist dann in der Anzeige nur
herauszustreichen die Sätze:

„ und stelle zugleich - als Betroffener bzw. Geschädigter – soweit erforderlich – Strafantrag“

sowie die Absätze

„Als Teilnehmer der Veranstaltung.....“ und
„als Geschädigter.....“
(= vorletzter und vor-vorletzter Absatz).

Die nachfolgende Strafanzeige kann – für Nichtteilnehmer mit den entsprechenden Änderungen - gern von jedermann übernommen werden.

Mit besten Grüßen
Christian Worch

Anlage: Text Strafanzeige



Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Postfach 1352
15203 Frankfurt (Oder)



Vorab Fax: 0335/5548800


Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erstatte ich

Strafanzeige

und stelle zugleich – als Betroffener bzw. Geschädigter – soweit erforderlich

Strafantrag

gegen die nachfolgend bezeichneten Personen

Karin Weber, PDS-Abgeordnete im Landtag von Brandenburg,
Martin Gerholt, SPD-Bundesgeschäftsführer,
Dietmar Woidke, Agrarminister des Landes Brandenburg,
Jan Jakobs, Oberbürgermeister der Stadt Potsdam,
Günter Baaske, Fraktionsvorsitzender der SPD im Landtag von Brandenburg

wegen

Verdachts auf Versammlungssprengung i.S.d. § 21 VersG,
Nötigung i.S.d. § 240 StGB
sowie aller eventuell weiterer infragekommender Delikte.

Sachverhalt:

Für Sonnabend, den 13. November 2005, hat Herr Lars Jacobs in der Ortschaft Halbe eine Versammlung unter freiem Himmel mit Aufzug (Demonstration) i.S.d. dritten Abschnitts des Versammlungsgesetzes angemeldet. Nach dem vergeblichen Versuch, der zuständigen Versammlungsbehörde, dem Polizeipräsidium Frankfurt/Oder, durch Auflage i.S.d. § 15 Abs. 1 – zweite Alternative – VersG, die Versammlung des Herrn Jacobs vom Vorplatz des Waldfriedhofs Halbe fernzuhalten, wurde die von Herrn Jacobs angemeldete Wegstrecke einschließlich des genannten Platzes als Platz der Zwischenkundgebung durch das in letzter Instanz zuständige OVG Berlin-Brandenburg bestätigt.

Teilnehmer einer zeitlich vor der Versammlung des Herrn Jacobs liegenden Veranstaltung des Landtags Brandenburg auf dem Gräberfeld besetzten die Kreuzung Lindenstraße / Schweriner Straße / Ernst-Teichmann-Weg in der Ortschaft Halbe, womit der Ernst-Teichmann-Weg als einzige Zuwegung zu dem Vorplatz des Waldfriedhofs blockiert war. Diese Besetzung geschah in der erkannbaren und erklärten Absicht, daß die Versammlung von Herrn Jacobs den Friedhofsvorplatz nicht erreichen könne. Die Besetzung dauerte über mehrere Stunden. An dieser nahmen nach hier vorliegenden Medienberichten die genannten Personen wenn nicht über die ganze Dauer der Besetzung, dann zumindest zeitweilig teil.

Damit wurde ein Delikt der Versammlungsverhinderung i.S.d. § 21 VersG begangen. Auch wenn die Versammlung des Herrn Jacobs – allerdings rein stationär – in der Lindenstraße stattfinden konnte, konnte sie wegen der Kreuzungsbesetzung nicht so stattfinden, wie von Herrn Jacobs angemeldet und obergerichtlich bestätigt. Die Teil-Verhinderung ist zur Qualifizierung des Deliktes ausreichend, vergleiche

Dietel / Gintzel / Kniesel,
Demonstrations- und Versammlungsfreiheit
13. Auflage, München 2004
Rdnr. 4 zu § 21 VersG.

Weiterhin wurde damit ein Delikt der Nötigung i.S.d. § 240 StGB
begangen, vergleiche

Tröndle / Fischer
Strafgesetzbuch
50. Auflage, München 2001
Rdnr. 10 zu § 240 StGB.

Als Teilnehmer der Veranstaltung des Herrn Jacobs war ich Geschädigter bzw. Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO.

Als Geschädigter wünsche ich unter Berücksichtigung von §§ 171, 172 StPO über den Gang der Angelegenheit in Kenntnis gehalten zu werden.

Für den Fall der örtlichen Nicht-Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder beantrage ich Verweisung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und beantrage gleichzeitig, mich von einer eventuell erfolgenden Verweisung zu unterrichten.

Mit freundlichem Gruß


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